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Düngeverordnung – Auffälligkeiten bei Fachrechtskontrollen

Wir möchten Sie, auch im Hinblick auf die kommende Düngesaison, über die häufigsten Auffälligkeiten im Rahmen unserer Fachrechtskontrollen zur Düngeverordnung informieren und nochmals auf die rechtlichen Anforderungen hinweisen.

Düngebedarfsermittlung
Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat ist der Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit zu ermitteln. Für Schläge mit z. Bsp. unterschiedlicher Vorgeschichte (z. Bsp. Aufbringung organischen Düngers im Vorjahr, Strohabfuhr nach der Ernte) oder unterschiedlicher Vorkulturen müssen jeweils separate Bedarfsermittlungen durchgeführt werden.

Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der Düngung nicht überschritten werden. Bitte beachten Sie, dass eine Düngung im Herbst des Vorjahres zu Raps oder Wintergerste bei der Aufsummierung im Folgejahr berücksichtigt werden muss. Überschreitungen des ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent sind zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall hat der Betriebsinhaber vor der anstehenden Düngung den Düngebedarf erneut zu ermitteln.

Der aufgezeichnete Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31. März des der Düngebedarfsermittlung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen.

Düngedokumentation
Der Betriebsinhaber hat spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme folgende Angaben aufzuzeichnen:

a) eindeutige Bezeichnung und Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der zusammengefassten Fläche,b) die Art und Menge des aufgebrachten Stoffes, sowie die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auch die Menge an verfügbarem Stickstoff.

Bitte beachten Sie, dass die mineralische und die organische Düngung dokumentiert werden müssen.

Die aufgebrachten Mengen der Nährstoffe sind bis zum Ablauf des 31. März des der Aufbringung folgenden Kalenderjahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen

Stickstoffobergrenze aus Wirtschaftsdüngern je Betrieb
Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

Grundbodenuntersuchungen
Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln

1) für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,

a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oderb) nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung

2) für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind.

Stoffstrombilanz
Bitte beachten Sie, dass ab 2023 die Stoffstrombilanz auch für viehlose Betriebe gilt.

Ab 2023 soll auf allen Betrieben mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche eine Stoffstrombilanz erstellt werden.

Die Stoffstrombilanz kann online unter www.duengung-bw.de erstellt werden.

Weitere Auskünfte erteilen Herr Tobias Mieger 0731/185-3093, Tobias.Mieger@alb-donau-kreis.de oder Herr Matthäus Ströbele 0731/185-3105, Matthaeus.Stroebele@alb-donau-kreis.de

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