aktuell gültige Rechtsverordnung
Die Wasserschutzgebiete werden nach der Belastung des Grundwassers mit Nitrat in gering belastete Gebiete (Normalgebiete), Problem- und
Sanierungsgebiete eingeteilt. Es bestehen abgestufte Schutzbestimmungen in Abhängigkeit von der Grundwasserbelastung mit Nitrat. In
Wasserschutzgebieten mit geringer Nitratbelastung (Normalgebiete) gelten nur die allgemeinen Schutzbestimmungen (Zone I - III). In Problem-
und Sanierungsgebieten gelten zusätzliche Schutzbestimmungen. Entsprechend den abgestuften Schutzbestimmungen gibt es auch
unterschiedliche Ausgleichsleistungen.
Weitere
Informationen dazu finden Sie hier.
Mithilfe des Begrünungsgebots in Problem- und Sanierungsgebieten soll ein geschlossener Begrünungsbestand mit hoher N-Aufnahme
erreicht werden, um besonders in der auswaschungsgefährdenden Jahreszeit vom Herbst bis in das Frühjahr viel Stickstoff im Boden
festzuhalten.
Grundsätzlich gilt: Nach Ernte der Hauptfrucht bzw. letzten Kultur ist baldmöglichst eine Begrünung anzusäen, wenn im
gleichen Jahr keine Winterung folgt.
Spätester Termin für die Aussaat:
- In Höhenlagen über 500 m: 1. September
- In Höhenlagen unter 500 m: 15. September
Um auch bei der Einarbeitung das Auswaschrisiko möglichst gering zu halten und der freigesetzte Stickstoff weitestgehend von der
Folgefrucht genutzt werden kann, gilt grundsätzlich: Begrünungspflanzen dürfen im Herbst erst möglichst spät und
im Frühjahr erst nahe zur Saat der Folgefrucht eingearbeitet werden.
Ausnahme:
Wenn das Aussäen einer Begrünung aufgrund von später Hauptfruchternte bis zum 1. September in Höhenlagen über 500
m bzw. bis zum 15. September in Höhenlagen unter 500 m nicht möglich ist.
- darf bis zum zulässigen Bodenbearbeitungstermin keine Stoppelbearbeitung erfolgen
- darf nach der Ernte weder mineralisch noch organisch gedüngt werden.
Spezielle Vorgaben hierzu finden Sie in nachfolgenderKurzinformation
Begrünung
in Problem- und Sanierungsgebieten - Kurzinfo zur SchALVO
Je nach Begrünung, Vorfrucht, Boden und Höhenlage sind nachfolgend frühestmögliche Bodenbearbeitungs- und Einarbeitungstermine gelistet:
Weitere Informationen zur Probenahme und Düngung in den Wasserschutzgebieten anbei hier
Merkblatt
20 Die SchALVO (4. Auflage) 2018
Stickstoffdüngung
nach SchALVO: vorgeschriebene Bodenproben/Wirtschaftsdüngeranalysen
Schlagkarte
für SchALVO-Aufzeichnungspflicht
Die frühestmöglichen Ausbringtermine für N-haltige Düngemittel in Problem- und Sanierungsgebieten laut Vorgaben der
SchALVO sowie der DüV finden Sie hier:
Merkblatt
zur Herbstdüngung in Wasserschutzgebieten
Merkblatt
zur Frühjahrsdüngung in Wasserschutzgebieten
Änderungen 2024
zum 01.01.2024 wurde das Wasserschutzgebiet 425-011 (Emeringen) zum Problemgebiet
(Nitratklasse II) hochgestuft. Hier gelten ab sofort die Auflagen der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO). Die Gewährung
von Ausgleichsleistungen müssen im Gemeinsamen Antrag 2024 beantragt werden.
Der Teilbereich D des Wasserschutzgebietes 425-001 (Donau-Ried-Hürbe) bzw. 425-034
(Öllingen) wurde vom Sanierungsgebiet (Nitratklasse III) zum Problemgebiet
(Nitratklasse II) zurückgestuft. Das Wasserschutzgebiet 425-101 (Lautern, Zweckverband Ulmer Wasserversorgung Ulmer
Alb) wurde zum Normalgebiet (Nitratklasse I) zurückgestuft.
Problemgebiete 2024
WSG Krähensteigquelle (117-114)
WSG Geislingen-Eybach (117-117)
WSG Donauried-Hürbe (425-001) Teileinzugsgebiete B, C, D (=WSG 425-034 / Öllingen)
WSG Emeringen (425-011)
WSG Reutlingendorf (425-013)
WSG Donaustetten ( 421-028)
Alle anderen Wasserschutzgebiete im Alb-Donau-Kreis sind Normalgebiete. Hier gelten - mit Ausnahme des ganzjährigen
Ausbringungsverbotes von flüssigen Wirtschaftsdüngern in der Schutzzone II - die Vorgaben der Düngeverordnung.
Die Wasserschutzgebiete sowie ggf. deren Teilbereiche können flurstücksbezogen in FIONA angezeigt werden. (Beschreibung
FIONA)
Der Gewässerrandstreifen ist ein gesetzlich festgelegter, an ein oberirdisches Gewässer angrenzender Bereich, welcher der
Einhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des
Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen dient (Abb. 1 u. 2). Die Regelungen zum
Gewässerrandstreifen finden sich in § 29 Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) und § 38 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG).
Weitere Informationen und
Merkblätter finden Sie hier.
Das Regierungspräsidium Tübingen hat am 16.04.2015 die Rechtsverordnung zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Grundwasserfassungen des Zweckverbands Landeswasserversorgung im Donauried und im Hürbetal (Wasserschutzgebiet Donauried-Hürbe) erlassen. Die Verordnung tritt ab 02.06.2015 in Kraft. Weitere Informationen über die Bekanntmachung der Verordnung und Karten über den Geltungsbereich finden Sie unter dem folgenden Link: Neue Rechtsverordnung und Detailkarten für das WSG 1