Dauergrünlandumwandlungsbverbot
Nach § 27a Landwirtschafts-und Landeskulturgesetz (LLG) besteht seit 13. Dezember 2011 ein generelles
Dauergrünlandumwandlungsverbot.
Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahme zulassen.
Ausnahme gegen Flächenausgleich (Grünlandtausch)
Sofern keine Belange des Klimaschutzes, Bodenschutzes, Naturschutzes, Gewässer-und Hochwasserschutzes oder der Flurneuordnung
entgegenstehen, kann ein Antrag auf Flächenausgleich genehmigt werden. Bei Pachtflächen ist die Einverständniserklärung
des Verpächters vorzulegen.
Unabhängig von der Nutzung, in welche das Dauergrünland umgewandelt wird, ist dabei immer ein Ausgleich von 1:1 der Fläche
zu erbringen. Grünland, welches als Ausgleich angelegt wurde, gilt sofort als Dauergrünland, ist mindestens fünf Jahre
als Dauergrünland zu nutzen und kann danach nur wieder gegen Ausgleich umgewandelt werden.
Weiter Informationen zur Dauergrünlandumwandlung
finden Sie
hier...(Informationen der LEL Schwäbisch Gmünd)
Ziel und Inhalt - Dauergrünlandumwandlungsverbot
finden Sie hier...
(Informationen der LEL Schwäbisch Gmünd)