Düngung (LTZ Augustenberg)
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Aufbringtechnik nach der Düngeverordnung
Der Alb-Donau-Kreis hat per Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Vorgaben nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2
Düngeverordnung für alle Kommunen im Alb-Donau-Kreis sowie den gesamten Satdtkreis Ulm genehmigt. Damit nutzt das Landratsamt den
Spielraum aus, den das Land vor kurzem zur Verfügung gestellt hat. Mit der Allgemeinverfügung erhalten landwirtschaftliche
Betriebe mehr individuelle Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum bei der Gestaltung der organischen Düngung.
Die Allgemeinverfügung tritt am 01. Februar 2025 in Kraft. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2027.
Ab dem 01. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch
streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Vorgabe geht auf die Düngeverordnung des Bundes
zurück. Damit soll die Stickstoffeffizienz durch die Reduktion der Ammoniakemmissionen maßgeblich gesteigert werden.
Sinnvollerweise sind in der Verordnung auch bestimmte Möglichkeiten zur Genehmigung von Ausnahmen vorgesehen, da die Düngetechnik
bespielsweise auf steilen Flächen an ihre Grenzen stößt.
In erster Linie werden mit der Allgemeinverfügung gezielt Flächen ausgenommen, auf denen die Technik gar nicht eingesetzt werden
kann. Dies betrifft stark geneigte Grünlandflächen, Streuobstwiesen und Kleinflächen. Es sind auch kleine
landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche befreit, um diese nicht mit unzumutbaren
Kosten zu belasten. Und mittlerweile sind andere Verfahren bekannt, die zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung
führen. Diese Verfahren werden mit der Allgemeinverfügung genehmigt.
Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehördende Begründung können im Internet auf folgenden Seiten eingesehen
werden:
Homepage
Alb-Donau-Kreis (Bekanntmachungen)
Homepage Stadt Ulm
(Bekanntmachungen)
direkter
Download der Allgemeinverfügung
Eine Hilfestellung, für welche Konstellationen Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik möglich sind, bietet der Entscheidungsbaum
der LAZBW Aulendorf.
Weitere Informationen und Merkblätter finden Sie unter folgenden Link.