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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

Mitteilung der Haltungseinrichtung in BW nun möglich

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) wurde am 16. Juni 2023 im Bundestag beschlossen. Am 24. August 2023 ist das Gesetz in Kraft getreten.

Die Kennzeichnungspflicht gemäß TierHaltKennzG gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Mastschweinen stammt. Alle Tierhalter*innen von Mastschweinen im Alter von 10 Wochen bis zur Schlachtung sind jetzt aufgefordert, zeitnah die Haltung in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitzuteilen. Daraufhin erhalten Sie eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt.

HINWEIS: Die folgenden Informationen betreffen explizit Betriebe in Baden-Württemberg.

In Baden-Württemberg ist das Landeskontrollteam Lebensmittelsicherheit (LKL) im Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) die zuständige Behörde zur Erteilung der Kennnummer.

Um diese bis 01. August 2025 zu erhalten, bedarf es der zeitnahen Mitteilung der Haltungseinrichtungen, inklusive der notwendigen Nachweise, durch die Tierhalter*innen. Das Formular über die Erstmitteilung finden Sie HIER. 

Die Meldungen senden Sie bitte per Mail an TierHKG@lgl.bwl.de oder Haltungsform@lgs.bwl.de, damit das LKL diese prüfen und Ihnen die individuelle Kennnummer zuteilen kann. 

Die im Gesetz vorgesehene Frist für die Mitteilungen der betroffenen Betriebe zum 1. August 2024 war durch die Behörden der Länder nicht in vernünftiger Weise umsetzbar. Betroffene Betriebe müssen sich keine Sorgen machen, wenn sie diese Frist nicht einhalten können, teilte Minister Peter Hauk am 19. Juli 2024 mit. Die entsprechende Meldung ist HIER hinterlegt. 

Das LGL hat ebenfalls Informationen zum Mitteilungsverfahren zusammengefasst. U.a. finden Sie HIER FAQs zum Mitteilungsverfahren.

Quelle: LSZ Boxberg

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