Sperrzeitverschiebung für das Aufbringen von Düngemitteln

Das  MLR eröffnet mit nachfolgender Pressemitteilung die  Verschiebung der Sperrfrist für das Aufbringen betriebseigener  Wirtschaftsdünger auf Grünland wie auch auf Ackerland für bestimmte Kulturen außerhalb von Wasserschutzgebieten und sog. "Roten Gebieten" auf Einzelantrag.



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Pressemitteilung des  MLR:  Sperrzeitverschiebung für das Aufbringen von Düngemitteln

Sperrzeitverschiebung auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau wird auch in diesem Jahr ermöglicht
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg teilt mit, dass, wie in den Jahren zuvor, auch in diesem Jahr eine Sperrzeitverschiebung auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau im Herbst ermöglicht wird. Nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung kann die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume für das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff um bis zu vier Wochen verschoben werden.
Der Gesamtzeitraum, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf dabei nicht verkürzt werden. Damit soll vor allem den unterschiedlichen Standortbedingungen in Baden-Württemberg, aber auch den aktuellen Witterungseinflüssen, Rechnung getragen werden. Das Ziel ist es, den Stickstoff möglichst zeit- und bedarfsgerecht einzusetzen.
Die Landratsämter haben die Möglichkeit, dies per Einzel- und Sammelgenehmigung zu bescheiden oder eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Die Genehmigungen der unteren Landwirtschaftsbehörden ergehen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde.

Ausbringung von Wirtschaftsdüngern im Ackerbau
Aufgrund der hohen Niederschläge in den letzten Tagen und Wochen und der Nichtbefahrbarkeit vieler Ackerstandorte kann die Ausbringung von Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdünger, auf Ackerland im Einzelfall aufgrund § 6 Abs. 10 i.V.m. mit Abs. 9 und 8 DüV von den zuständigen Stellen in Abstimmung mit den betroffenen Fachbehörden genehmigt oder geduldet werden.

Hierfür ist beim Landwirtschaftsamt ein Antrag zu stellen der kostenpflichtig beschieden wird. Erst mit Zugang des Genehmigungsbescheides ist die Sperrzeitverschiebung rechtskräftig.

Den Antrag auf Verschiebung der Sperrfrist auf Ackerland finden Sie hier.