Navigation überspringen

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Alb-Donau-Kreis zur Genehmigung von Ausnahmen von der bodennahen Aufbringtechnik nach der Düngeverordnung

Der Alb-Donau-Kreis hat per Allgemeinverfügung Ausnahmen von den Vorgaben nach § 6 Absatz 3 Sätze 1 und 2 Düngeverordnung für alle Kommunen im Alb-Donau-Kreis sowie den gesamten Stadtkreis Ulm genehmigt. Damit nutzt das Landratsamt den Spielraum aus, den das Land vor kurzem zur Verfügung gestellt hat. Mit der Allgemeinverfügung erhalten landwirtschaftliche Betriebe mehr individuelle Entscheidungsfreiheit und Handlungsspielraum bei der Gestaltung der organischen Düngung.
Die Allgemeinverfügung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Sie erlischt mit Ablauf des 31. Januar 2027.
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau nur noch streifenförmig aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Die Vorgabe geht auf die Düngeverordnung des Bundes zurück. Damit soll die Stickstoffeffizienz durch die Reduktion der Ammoniakemissionen maßgeblich gesteigert werden. Sinnvollerweise sind in der Verordnung auch bestimmte Möglichkeiten zur Genehmigung von Ausnahmen vorgesehen, da die Düngetechnik beispielsweise auf steilen Flächen an ihre Grenzen stößt.
In erster Linie werden mit der Allgemeinverfügung gezielt Flächen ausgenommen, auf denen die Technik gar nicht eingesetzt werden kann. Dies betrifft stark geneigte Grünlandflächen, Streuobstwiesen und Kleinflächen. Es sind auch kleine landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche befreit, um diese nicht mit unzumutbaren Kosten zu belasten. Und mittlerweile sind andere Verfahren bekannt, die zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen bei der Aufbringung führen. Diese Verfahren werden mit der Allgemeinverfügung genehmigt.

Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehörende Begründung können im Internet auf folgenden Seiten eingesehen werden.
Homepage Alb-Donau-Kreis (Bekanntmachungen)
Homepage Stadt Ulm (Bekanntmachungen)
direkter Download der Allgemeinverfügung

Eine Hilfestellung, für welche Konstellationen Ausnahmen von der bodennahen Ausbringtechnik möglich sind, bietet der Entscheidungsbaum der LAZBW Aulendorf.

Informationen  zum Datenschutz und zum Einsatz von Cookies auf dieser  Seite finden Sie in unserer Datenschutzerklärung